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   BGH, 30.07.1992 - 4 StR 270/92   

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https://dejure.org/1992,12316
BGH, 30.07.1992 - 4 StR 270/92 (https://dejure.org/1992,12316)
BGH, Entscheidung vom 30.07.1992 - 4 StR 270/92 (https://dejure.org/1992,12316)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 1992 - 4 StR 270/92 (https://dejure.org/1992,12316)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung eines Urteils - Würdigung einer möglichen Minderung des Strafrahmens bei Unterlassungsdelikten - Erforderlicher Umfang von Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.11.1991 - 4 StR 451/91

    Garantenstellung und bedingter Tötungsvorsatz des Unfallverursachers

    Auszug aus BGH, 30.07.1992 - 4 StR 270/92
    Auf eine Auseinandersetzung mit dieser Vorschrift konnte hier nicht verzichtet werden; denn das Landgericht hat zuvor - im Anschluß an die Ausführungen des Senats in der in dieser Sache zuerst ergangenen Entscheidung vom 7. November 1991 (NStZ 1992, 125) - zutreffend ausgeführt, daß für den Angeklagten keine psychologisch vergleichbare Hemmschwelle wie vor einem Tötungsvorsatz bei positivem Tun bestanden habe.
  • BGH, 07.12.1990 - 3 StR 289/90

    Strafzumessung - Persönliche Verhältnisse des Täters - Richterliche Pflichten

    Auszug aus BGH, 30.07.1992 - 4 StR 270/92
    In einem solchen Fall muß der Tatrichter vielmehr versuchen, auf anderem Wege ein Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten zu gewinnen (BGH NStZ 1991, 231 = BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 15).
  • BGH, 13.09.1991 - 4 StR 413/91

    Würdigung der persönlichen Verhältnisse eines Täters bei der Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 30.07.1992 - 4 StR 270/92
    In einem solchen Fall muß der Tatrichter vielmehr versuchen, auf anderem Wege ein Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten zu gewinnen (BGH NStZ 1991, 231 = BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 15).
  • BGH, 09.04.2013 - 4 StR 102/13

    Mangelhafte Strafzumessung infolge unzureichender Feststellungen zu den

    Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, ob die Zumessung der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren auf der gebotenen wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. Juli 1992 - 4 StR 270/92; BGH, Beschluss vom 10. März 1992 - 1 StR 111/92; Beschluss vom 22. März 1995 - 2 StR 51/95, jeweils mwN).
  • BGH, 21.09.2017 - 2 StR 498/16

    Grundsätze der Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit)

    Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, ob die Zumessung einer verhängten Freiheitsstrafe auf der gebotenen wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. Juli 1992 - 4 StR 270/92; BGH, Beschluss vom 10. März 1992 - 1 StR 111/92; Senat, Beschluss vom 22. März 1995 - 2 StR 51/95, jeweils mwN).
  • BGH, 24.09.2019 - 4 StR 358/19

    Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich des Strafausspruchs (hier:

    a) Der Umstand, dass die Strafkammer über die ausführlich mitgeteilten Vorstrafen hinaus keine Feststellungen zur Person des hierzu schweigenden Angeklagten getroffen hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - 4 StR 102/13, NStZ 2014, 171; Beschluss vom 22. März 1995 - 2 StR 51/95, S. 3 f.; Beschluss vom 30. Juli 1992 - 4 StR 270/92, S. 4; Beschluss vom 10. März 1992 - 1 StR 111/92, S. 2 f.; jeweils mwN), stellt den Strafausspruch nicht in Frage.
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